Durchführung von MaBV-Prüfungen

Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) muss die Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beachten. Die MaBV enthält die Vorschriften, die bei der Berufsausübung einzuhalten sind. Nach § 16 der MaBV hat der Gewerbetreibende auf seine Kosten durch einen geeigneten Prüfer für jedes Kalenderjahr prüfen zu lassen, ob er auch die Pflichten aus den §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten hat.

Als Wirtschaftsprüfer sind wir berechtigt eine MaBV-Prüfung vorzunehmen. Wir führen MaBV-Prüfungen seit Jahren für unsere Mandanten durch und verfügen über einen umfangreichen Erfahrungsschatz auf diesem Gebiet.